Hallo zusammen
stimmt es ,dass ich bei einem Reihenhaus die vordere Fassade (mit Stuck) dämmen muss, wenn ich die hintere Fassade dämme? Beide Flächen sind etwa gleich groß
Danke im Voraus
Grüße
Walterwerner
Unsere AGB | Datenschutzerklärung
| Impressum | Kontakt
© 2012 Zentrum für Umweltbewusstes Bauen & ZUB-Systems GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Die in § 9 Absatz 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude gelten nach § 9 Absatz 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt.
Grundsätzlich gilt, dass die Bagatellregelung des § 9 Absatz 3 EnEV sich direkt und ausschließlich auf § 9 Absatz 1 bezieht. Deshalb ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch der Begriff „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist. Zur Ermittlung der „jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes“ sind demzufolge die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1 (Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren), 4.1 (Steildächer), 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur „jeweiligen gesamten Bauteilfläche“ aufzuaddieren.
Wenn also vereinfacht die zu dämmende hintere Fassade 25% der Bauteilfläche Außenwand ausmacht, dann sind die gesamten Außenwände zu dämmen. (siehe Auslegung XV-4 zu § 9 Absatz 3 EnEV 2009 (Begriffsbestimmung „Bauteil“)
Sie finden im § 24 Gründe für Ausnahmen von diesen Anforderung. Dazu zählt beispielsweise die Beeinträchtigung des Erscheinungsbild oder fehlende Wirtschaftlichkeit.