Es stellst sich folgende Situation dar:

Denkmalgeschütztes Gebäude aus dem 18. Jahrhundert ungedämmte Bruchsteine aus rotem Sandstein.

Neue Heizung ende 2007. Rohrleitungen auf der Außenwand ungedämmt. Dies müsste lt. EnEV § 14 Anhang 5 in Ordnung sein, da Leitungen in beheizten Gebäuden von der Dämmpflicht ausgenommen sind.

Jetzt wurden diese ungedämmten Leitungen in einen Schacht (große selbstgebaute Socklleiste) eingekleidet. Wie ist das nach EnEV zu interpretieren. Zumal es sich um eine Zweirohrsystem handelt, an dem mehrere Heizkörper hintereinander an einem Strang hängen. Das heißt wenn im ersten Raum der HK geschlossen ist und im letzen der HK geöffnet, dann wird trotzdem Wärme abgegeben.

Wie ist die Aussage der EnEV "Absperreinrichtung" in Anlage 5 zu definieren?

Durch den Schacht wurde die Wärmeabgabe an den Raum deutlich reduziert, der Verlust durch die wirklich kalte Außenwand ist jetzt optimiert.

Über eine fundierte Antwort, EnEV Auslegung freue ich mich riesig.

Jürgen Versch