In einem bestehenden Gebäude wird der Dachraum nur als Abstellraum genutzt. Wie gelten hier die Anforderungen der EnEV zur Nachrüstung bestehender Gebäude?
EnEV 2002
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt im § 9 Absatz (3) wie folgt vor: „Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²?K) nicht überschreitet.“
Praxis
Wie wird beispielsweise im Sinne der EnEV eine Geschossdecke zu einem Dachraum – der zum Wäschetrockenen, oder auch nur als Abstellraum genutzt wird – eingestuft? Zum Zwecke der genannten Nutzung kann die Rohbetondecke (oder die einfachen Holzbohlen bei einer Balkendecke) betreten werden.
Bei Änderungen von Außenbauteilen gelten gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) die Anforderungen des Anhang 3 der EnEV.
Praxis
In diesem Fall handelt es sich um ein schulähnliches Gebäude, das kürzlich gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO'95) saniert wurde.
Vor einigen Wochen ist das Gebäude - nicht vollständig - ausgebrannt und soll wieder aufgebaut werden. Betroffen ist insbesondere die Fußbodendämmung gegen das Erdreich. Die Wände und das Dach können dabei (fast) beliebig gedämmt werden. Die Heizungsanlage - Niedertemperaturkessel mit Erdöl als Brennmaterial - funktioniert ohne Solarunterstützung.
Frage
Sind die Anforderungen der EnEV auch in diesem Fall uneingeschränkt gültig?