Erneuerung der Dachhaut von Steildächern

Für die Erneuerung der Dachhaut von Steildächern gilt gemäß Energieeinspar-Verordnung EnEV der Anhang 3, Absatz 4.1 - Steildächer.

Praxis
Ein Neubau soll als Anbau an ein bestehendes Haus mit Steildach errichtet werden. Aus optischen Gründen sollen die gleichen, neuen Dachziegeln des Anbaus auch auf dem Altbau angeordnet werden. Lattung, Konterlattung und Unterspannbahn vom Altbau sollen und brauchen nicht erneuert werden. Somit ist die vorhandene Zwischensparrendämmung nicht direkt zugänglich. Die Ausführung einer Aufdach-dämmung wäre problematisch, da damit das Dach/Traufe optisch angehoben würde.

Frage
Ist es dem Bauherrn in Sinne der EnEV zumutbar die vorhandene Lattung, Konterlattung und Unterspannbahn zu entfernen, bzw. zu zerstören, um eine neue Zwischensparrendämmung einzubauen? Oder muss die Dämmung erst "planmäßig" direkt zugänglich sein, um eine neue Dämmung gemäß EnEV einzubauen?

Antwort
Im Anhang 3 der EnEV werden die bedingten Bauteilanforderungen gemäß § 8 EnEV dargestellt. Für Steildächer gilt der Anhang 3, Absatz 4.1 wie folgt:

    "4.1 Steildächer

    Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

      a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
      b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
      c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
      d) Dämmschichten eingebaut werden,
      e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a) einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b) oder d) der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird."

Das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG § 4 Abs.3 und § 5 Abs.1) aus dem Jahr 1976 hat nach wie vor Gültigkeit. In mehreren Wirtschaftlichkeitsstudien wurden diese Kriterien überprüft und das Anforderungsniveau dem Stand der Technik angepasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch eine Maßnahme einzusparenden Energiekosten vom Ausgangszustand eines Bauteils abhängig sind. Die Tatbestände der Änderung von Steildächern werden gegenüber der Wärmeschutzverordnung weiter differenziert. Neu hinzugekommen ist die Erneuerung der Innenverschalung und der Abseitenwände. Ansonsten wurden die technischen Vorgaben und Höchstwerte gegenüber der WSVO 95 nicht geändert.

Insofern ist die Frage zu klären, ob die Neueindeckung eines bestehenden Gebäudes den Tatbestand der Bauteiländerung erfüllt. In den DIBt Mitteilungen (01.08.96; 27 Jahrgang Nr.1) wurde von der damaligen Auslegungskommission folgendes dazu festgestellt:

"Die Anforderungen (Anm. nach WSVO) sind zu erfüllen, wenn die Dachhaut (einschließlich vorhandener Dachverschalung unmittelbar unter der Dachhaut) ersetzt wird. Bei Steildächern gelten Dachlattung und Unterspannbahnen als Dachverschalung im Sinne der Anlage ...."

Weitergehende Anforderungen gegenüber Flugschnee und Regen mit Windeinwirkung müssen nach den technischen Regeln für die entsprechende Dachkonstruktion beachtet werden.

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Rainer Dirk
Architekt
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärmeschutz
Regensburg

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