Vorrang der Verordnungen

Für die Gewährleistung des Klimaschutzes, bzw. der Nachrüstpflicht von alten Heizungsanlagen im Gebäudebestand gelten aktuell parallel zwei Verordnungen:

  • Energieeinsparverordnung (EnEV) und
  • Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Praxis
Ein Zweifamilienhaus wird mit Hilfe eines Niedertemperatur-Heizkessels (Nennleistung 29 kW; Baujahr 1988) beheizt. Bei der letzten Messung im Jahr 1999 betrug der Grenzwert für den Abgasverlust 12,4 Prozent. Im Weiteren steht kein Eigentümerwechsel bevor.

Verordnungen

  • Die Energieeinsparverordnung (EnEV) sieht im § 9 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Absatz 1 Satz 3 vor, dass Niedertemperatur-Heizkessel nicht ausgetauscht werden müssen.
  • Gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) § 23 beträgt der einzuhaltende. Abgasverlustgrenzwert für den installierten Niedertemperatur-Heizkessel 11 Prozent und muss somit ab dem 1. November 2004 ausgetauscht werden, damit dann der nach § 11 gültige Abgasverlustgrenzwert von 10 Prozent Anwendung findet.

Frage

  1. Muss der Heizkessel nun ausgetauscht werden oder nicht?
  2. Welche der beiden Verordnungen hat nun Vorrang?

Antwort

  1. 1. Die Nachrüstpflicht gemäß Energieeinsparverordnung § 9 betrifft Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden. Sie betrifft keine Anlagen, die nach diesem Datum eingebaut oder aufgestellt wurden. Damit betrifft die Nachrüstpflicht der EnEV die genannte Anlage nicht.
  2. 2. Die Regelungen der BImSchV bzgl. des Austausches von Kesseln bei Überschreiten des zulässigen Abgasverlustes gelten ebenso. BImSchV und EnEV sind sich ergänzende Verordnungen, keine sich widersprechenden. Sie müssen beide eingehalten werden. Überschreitet ein Kessel die zulässigen Abgaswerte, so ist der unabhängig von der Nachrüstverpflichtung der EnEV auszutauschen. Gleiches gilt umgekehrt: Kessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden müssen auch dann durch einen NT- oder Brennwertkessel ersetzt werden, wenn die Grenzwerte der BImSchV eingehalten werden. In diesem Fall verlängert sich die Nachrüstpflicht bis zum 31. Dezember

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Michael Brieden-Segler
e&u energiebüro GmbH
Bielefeld
www.eu-energiebuero.de



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