12. Auslegung zu § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.5
Frage:
Müssen im Sinne der Energieeinsparverordnung die Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Bauteile
wegen der pauschalen Einbeziehung der Wärmebrückeneffekte um 0,1 W/(m²K) erhöht werden,
wenn eine einzelne Wärmebrücke nicht nach Beiblatt 2 der DIN 4108 ausgelegt werden kann? Kann
man Bauteil für Bauteil entscheiden, welchen Regelungen nach
Anhang 1, Nr. 2.5 EnEV man sich
unterwirft?
Antwort: