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Im § 8 der Energieeinsparverordnung (EnEV - Änderung von Gebäuden) wird im Absatz (2) die sogenannte 40-Prozent-Regel für den Gebäudebestand definiert:
"Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 vom Hindert überschreitet".
In Tabelle 1 von Anhang 1 der EnEV sind Höchstwerte für den Jahresprimärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust angegeben.
Praxis
Ein Gebäude soll teilweise saniert werden ohne Veränderung der Heizungsanlage.
Frage
Muss man bei der Anwendung der 40-Prozent-Regel beide Kennziffern nachweisen, oder reicht es in diesem Fall nur den Transmissions-Wärmeverlust nachzuweisen?
Die Energieeinsparverordnung EnEV erlaubt gemäß § 14 auch die getrennte Berechnung für Teile eines Gebäudes.
Praxis
Ein Anbau größer als 100 Kubikmeter soll errichtet und an die bestehende Heizungsanlage angeschlossen werden.
Frage
Wie wird der EnEV-Nachweis in diesem Fall erbracht? Kann man den Primärenergiebedarf nur für einen Gebäudeteil berechnen und welche Anlagenaufwandszahlen muss man für die alte Heizung annehmen?
| a) | Wie ist bei Anbauten über 100 m³ Gebäudevolumen, die an die Heizungsanlage des bestehenden Gebäudes angeschlossen werden sollen, diese Heizungsanlage zu bewerten, wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Anbaus zu berechnen? |
| b) | Wie ist die Heizungsanlage bei Neubauten zu bewerten, die aus einem Gebäudeteil mit niedrigen Innentemperaturen (z. B. gewerblicher Lagerraum) und einem Gebäudeteil mit normalen Innentemperaturen (z. B. Büro/Verwaltung) bestehen, wenn beide Gebäudeteile von derselben Heizungsanlage versorgt werden? Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen zu berechnen? |
Die Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter muss die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) Abschnitt 2 "Zu errichtende Gebäude", § 3 "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" erfüllen.
Für Gebäudevolumen unter 100 Kubikmeter stellt die EnEV im § 7 "Gebäude mit geringem Volumen" Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile. Sie dürfen die Werte in Anhang 3 Tabelle 1 nicht überschreiten.


